Satzung Fördergesellschaft des Lions-Clubs Elmshorn e.V.

Satzung Fördergesellschaft des Lions Clubs Elmshorn in der Fassung vom 21.10.1993

Präambel
Die Fördergesellschaft ist in 1965 gegründet worden. Die bislang bestehende Vereinssatzung vom 22.4.1965/01.11.1965 wird nunmehr neu gefasst und erhält den nachstehenden Wortlaut:
1. Name des Vereins, Sitz und Eintragung
1.1 Der Verein führt den Namen „Fördergesellschaft des Lions-Clubs Elmshorn e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist Elmshorn.
1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn unter VR 684 eingetragen.
2. Zweck des Vereins
2.1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung
a) der öffentlichen Gesundheitspflege – der Jugendpflege und der Jugendfürsorge Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe – der Altersfürsorge – der Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körperbeschädigte, Blinde, Kriegsgefangene
b) und Unterstützung von Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 53 d
er Abgabenordnung vorliegen und Hilfe für Kriegs- und Katastrophenopfer in der akuten Notlage unmittelbar nach dem Schadensereignis.
2.3. Mitgliedsbeiträge dürfen ausschließlich für die unter a) und b) genannten Zwecke erhoben und verwendet werden. Sofern mit ihnen Zwecke aus beiden Kategorien gefördert werden sollen, soll der Beitragsbeschluss die auf jede der beiden Kategorien entfallenden Anteile bestimmen. Alle eingehenden Mittel sind vom Eingang bis zur Verwendung streng nach Zweckkategorien zu trennen, die sich nach der vorstehenden Gruppeneinteilung gliedern.
2.4. Die Satzungszwecke werden insbesondere auf folgende Weise verwirklicht:
Zu a) Ausstattung von medizinischen Einrichtungen, Kauf- bzw. Zurverfügungstellung von Integrationsmaßnahmen für Behinderte; Durchführung von Jugendarbeit und
Fürsorge; Ausstattung von Schulen, berufsbildenden Institutionen und vergleichbaren Einrichtung en sowie die Nachwuchsförderung junger Menschen, insbesondere deren Berufsausbildung; Betreuung älterer Mitbürger auf sozialen und/oder kulturellen Gebieten; Unterstützung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten, Flüchtlinge, Vertriebene; Kriegsopfer; Kriegshinterbliebener, Kriegs- und Körperbeschädigter, Blinde und Kriegsgefangene durch finanzielle Mittel zur Linderung der Notlage sowie Betreuung des genannten Personenkreises in ideeller Hinsicht; Durchführung und Beteiligung an Veranstaltungen auf internationaler Ebene und Unterstützung solcher Vorhaben;
Zu b) durch Geld- und Sachzuwendungen an und Dienstleistungen, Kostenübernahmen und Zuschussgewährungen für Hilfsbedürftige im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, ferner an und für Personen und Personengruppen, die sich infolge von Unfällen, Krankheit, Krieg oder Katastrophen in akuter Notlage befinden. Der Verein kann sich zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke auch der Mithilfe anderer Organisationen bedienen, die die oben genannten Ziele verfolgen.
2.5. Der Verein ist ferner berechtigt, in nicht überwiegendem Umfang Geld- und Sachmittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuzuwenden, z.B. auch an das Hilfswerk
der DEUTSCHEN LIONS e.V. mit dem Sitz in Wiesbaden zur Erfüllung von deren satzungsmäßigen und steuerbegünstigten Zwecken Soweit die Zuwendungen aus Mitteln erfolgen, für die der Verein Spendenbescheinigungen erteilt ha, ist Voraussetzung dass die Mittelverwendung auch bei den begünstigten Körperschaften auf Zwecke beschränkt wird, für die diese die Spendenbestätigungen ebenfalls selbst erteilen dürfen.
3. Vermögensbindung
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder solche seiner Mitglieder, sondern die der Allgemeinheit und des Gemeinwohls.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine in der Mitgliedschaft begründeten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4. Soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben entstehen. Hierfür ist in jedem Fall ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
3.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Pinneberg, ersatzweise an die Stadt Elmshorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mild
tätige Zwecke zu verwenden haben.
4. Mitgliedschaft
4.1. Der Verein hat Stammmitglieder und fördernde Mitglieder.
4.2. Stammmitglied kann jedes Mitglied des LIONS CLUBS Elmshorn werden.
4.3. Als fördernde Mitglieder können auf Antrag eines Stammmitglieds, das sich für die Integrität und die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten des Aufzunehmenden zu verbürgen hat, juristische Personen und alle volljährigen Personen aufgenommen werden, die sich eines guten Rufes erfreuenund die bereit sind, die Vereinsziele durch persönlichen Einsatz zu fördern. Ein Aufnahmeanspruch besteht jedoch nicht.
4.4. Die Stammmitgliedschaft beginnt mit Abgabe der Beitrittserklärung. Die Aufnahme fördernder Mitglieder erfolgt auf Antrag des Bürgen. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme. Gegen die Ablehnung seines Antrags, eine Person als Mitglied aufzunehmen, steht dem bürgenden Stammmitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4.5. Die Mitgliedschaft endet
4.5.1. durch Austritt
4.5.2. bei Stammmitgliedern außerdem durch Beendigung der Mitgliedschaft
im LIONS CLUB
4.5.3. durch Tod
4.5.4. durch Ausschluss
4.5.5. durch Streichung von der Mitgliederliste
4.5.6. bei fördernden Mitgliedern außerdem durch Niederlegung der Bürgschaft durch den Bürgen oder dessen ersatzlosen Wegfall als Stammmitglied, falls der Vorstand dies im Einzel fall in einem Beschluss für geboten erachtet. Das betreffende fördernde Mitglied ist davon zu unterrichten.
4.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grund es zulässig,
insbesondere bei Verurteilung wegen einer Straftat ohne Festsetzung einer Bewährungsfrist, bei Gefährdung der Vereinszwecke, grober Schädigung des Vereins oder grober, öffentlicher und widerrechtlicher Verletzung der Ehre seiner Repräsentanten. Der Ausschluss bedarf eines in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stammmitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vor Einberufung der Mitgliederversammlung, die über den Ausschlussantrag entscheiden soll, von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und auf Verlangen auch von der beschließenden Mitgliederversammlung zu hören. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung und Fristsetzung mit wenigstens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. ohne dass eine besondere Notlage vorliegt und wenn in der dritten
Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Die Streichung darf frühestens 3
Monate nach Absendung des 3. Mahnschreibens erfolgen. Sie ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Anspruch auf die rückständigen Beiträge bleibt bestehen; über ihre Beitreibung entscheidet der Vorstand.
5.Beiträge
5.1. Der Verein kann auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Jahresbeiträge nach Maßgabe von Ziffer 2.3. erheben, die jeweils zu Beginn eines Kalenderhalbjahres fällig sind Sie gelten stets bis zur Neufestsetzung. Eine Beitragsänderung kann mit Wirkung für das Jahr der Beschlussfassung erfolgen, wenn sie einstimmig beschlossen wird oder wenn es sich um eine Erhöhung handelt, die den Vorjahresbeitrag um nicht mehr als die Hälfte übersteigt, andernfalls nur für den Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres; diese Einschränkung gilt nicht für die Gründungsversammlung.
5.2. Neben den Beiträgen können für außerordentliche Maßnahmen oder zur Erhaltung der Steuerbegünstigung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen von Fall zu Fall Umlagen beschlossen werden.
5.3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag ausnahmsweise Stundung, Ratenzahlung oder Nachlass von Beiträgen und Umlagen gewahren. Freiwillige Spenden an den Verein sind jederzeit zulässig.
6. Geschäftsjahr, Rücklagenbildung, Mittelverwendung
6.1. Geschäftsjahr ist das abweichende Wirtschaftsjahr vom 01.07. eines jeden Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres.
6.2. Rücklagen dürfen aus steuerbegünstigten Vereinsmitteln nur in dem durch § 58 Nrn. 6 und 7 der Abgabenordnung erlaubten Umfang und aus Mitteln steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nur gebildet werden, soweit sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns notwendig erscheinen. Alle übrigen Mittel sind unter Beachtung der durch Sammlungsaufrufe und Spender bestimmten Zwecke zeitnah spätestens bis zum Ablauf des auf den Eingang folgenden Geschäftsjahres den Förderungsmaßnahmen im Sinne des Abschnitts 2 der Satzung zuzuführen.
7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 7.1. die Mitgliederversammlung, 7.2. der Vorstand
8. Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Stammmitgliedern und den fördernden Mitgliedern des Vereins zusammen.
8.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres am oder in tunlicher Nähe des Vereinssitzes abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
8.3. Die Mitgliederversammlung beschließt
8.3.1. über Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder,
8.3.2. über die jährliche Wahl und die Abberufung des Kassenprüfers der jeweils bis zur Durchführung der Neuwahl im Amt bleibt,
8.3.3. den Tätigkeitsbericht des Vorstands,
8.3.4. den Kassenbericht des Schatzmeisters,
8.3.5 . die Entlastung des Vorstands,
8.3.6. die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Stammmitglieder und für die fördernden Mitglieder,
8.3.7. die Höhe von Umlagen für Stammmitglieder und für die fördernden
Mitglieder,
8.3.8. über Angelegenheiten, die ihr der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
8.3.9. Satzungsänderungen,
8.3.10. die Auflösung des Vereins.
8.4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen und vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu leiten. Bei Abwesenheit beider bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder, bei deren Fehlen die Versammlung durch Beschluss über die Leitung.
8.5. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig.
8.6. Die Einladung zu den Versammlungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe der Einladungen zur Post oder der Absendung per Telefax oder Datenübermittlung per Mailbox.
8.7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt oder nicht mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder schriftliche und geheime Abstimmung verlangen. Erhält bei einer Wahl kein Kandidat die Mehrheit der ab gegebenen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Annahme der Wahl kann nur aus triftigem Grund abgelehnt werden.
8.8. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel, alle übrigen Beschlüsse die absolute Mehrheit der anwesenden und vertretenen in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Mitglieder, Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen.
8.9. Stamm- und fördernde Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Das Stimm
recht kann auch durch schriftliche Bevollmächtigung eines Stammmitgliedes ausgeübt werden, wenn die Vollmacht dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Verhandlungen unaufgefordert ausgehändigt wird. Dabei kann ein Stammmitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten. 8.10. Die Beschlüsse der Versammlung sind von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
8.11. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
9. Vorstand, Geschäftsführung
9.1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.2. Keine Person darf gleichzeitig mehrere der in Absatz 1 genannten Ämter bekleiden. Scheidet einer der dort erwähnten Amtsinhaber aus, kann seine Funktion bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß einem der weiteren Vorstandmitglieder oder einem durch Kooptation zu berufenden Stammmitglied übertragen werden.
9.3. Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte zur Förderung der
Vereinszwecke und die Verwaltung des Vereinsvermögens unter Beachtung von Gesetz,
Satzung und Versammlungsbeschlüssen. Der Vorstand kann unbeschadet seiner Verantwortung und seiner Überwachungspflichten im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis Aufgaben delegieren und in begründeten Fällen Einzelvollmachten erteilen.
9.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zum Ende der Mitgliederversammlung im Amt, die an ihrer statt neue Vorstandsmitglieder wählt. Wiederwahl und Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
9.5. Im Innenverhältnis gelten für den Vorstand folgende Vorschriften und  Beschränkungen:
9.5.1 Der Vorstand darf keine Geschäfte tätigen, die außerhalb des Vereinszwecks liegen und keine Verbindlichkeiten eingehen, deren termingerechte Bestreitung aus dem Vereinsvermögen, aus dem voraussichtlichen Beitragsaufkommen des laufenden Jahres und anderen, vorsichtig anzusetzenden Einnahmen nicht sicher erscheint.
9.5.2 Er soll der Mitgliederversammlung jährlich einen Überblick über geplante Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke und ihre Finanzierung zur Genehmigung
vorlegen. Er kann von diesen Plänen abweichen, wenn es ihm im Vereinsinteresse oder wegen unvorhersehbarer Ereignisse, insbesondere rascher, im Rahmen der Vereinszwecke möglicher Hilfe in Fällen dringender Not geboten erscheint.
9.5.3 Er kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen und Ausschüsse berufen. Er kann ferner die Stammmitglieder zu besonderen beratenden Sitzungen einladen.
9.5.4 Er soll die Vereinsmitglieder über das Vereinsgeschehen auf dem Laufenden halten und sie frühzeitig über alle wichtigen Ereignisse informieren. Er kann das schriftlich tun und sie außerdem form- und fristlos zu Arbeitsgesprächen und Diskussionsrunden bitten.
9 6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die formlos mit einer Frist von einer Woche einberufen werden können. Eine ordnungsgemäß berufene Sitzung ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähig ist auch ohne ordnungsgemäße Berufung gegeben, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. So fern die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die gefassten Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die Protokolle vom Verfasser zu unterzeichnen und aufzubewahren. Sie sind den Kassenprüfern unaufgefordert zusammen mit den übrigen Aufzeichnungen und Belegen vorzulegen. Abschriften der Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern jeweils unverzüglich zuzuleiten.
9.7. In eiligen Fällen oder in Fällen von geringer Bedeutung können Vorstandsbeschlüsse‘ auch durch telefonische Abstimmung gefasst werden. Sie sind im Nachhinein zu protokollieren.
10. Ermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss Ergänzungen und
Änderungen dieser Satzung und künftiger Satzungsbeschlüsse vorzunehmen, soweit sie nach Ansicht des Registergerichts für die Eintragungsfähigkeit oder zur Erlangung oder Erhaltung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung erforderlich sind und den Sinn der betreffenden Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten Absichten nicht verfälschen. Er hat die Mitglieder von solchen Änderungen zu unterrichten. Unbeschadet der zwischenzeitlichen Gültigkeit seiner Beschlüsse hat er in solchen Fällen auf Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder unverzüglich eine Mitgliederversammlung zu
berufen, die dann die entsprechenden satzungsändernden Beschlüsse zu fassen hat.
Elmshorn, den 21. Oktober 1993